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Impressumspflicht in der Schweiz

Seit 2012 gibt es auch in der Schweiz für gewisse Webseiten eine Impressums-Pflicht.

Diese ist im Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) festgelegt. Darin steht:

«Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen.»

Bedeutung in der Praxis

Wer etwas über eine Website zum Kauf anbietet, der muss auf seiner Website klar deklarieren wer der Betreiber ist. Dies beinhaltet vollständige Angaben zu:

  • Vorname und Name des Anbieters, bez. die anbietende Firma
  • Postadresse bez. Firmensitz
  • Kontaktadressen wie Telefon und E-Mail

Lediglich die Angabe einer Postfach-Adresse oder ausschliesslich eines Kontaktformulars, genügt nicht.

Es ist rechtlich nicht notwendig, diese Angaben als Impressum zu bezeichnen. Jedoch ist es empfehlenswert und üblich, eine Impressums-Seite in der Fusszeile zu verlinken, damit die Informationen einfach ersichtlich und zugänglich sind.

Ausgeschlossen davon sind Webseiten die ausschliesslich private, ideelle oder wissenschaftliche Angaben bereitstellen und keine zu bezahlenden Angebote beinhalten.

Rechtliche Folgen und Abmahnungen

Kostenpflichtige Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen kennt das schweizerische Rechtssystem nicht. Im Rahmen des UWG sind bei vorsätzlichem unlauterem Wettbewerb, Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich.

Es macht daher Sinn, von vorherein ein korrektes Impressum auf jeder kommerziellen Website zu führen. Insbesondere auch, weil dadurch das Vertrauen von potentiellen Kunden gestärkt wird.

Quick2Web-Webseiten haben standardmässig ein Impressum, welches den gesetzlichen Vorschriften entspricht.



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